Zimmerausstattung: Statt Meerblick nur H…

29. Mai 2020


Nicht alles, was in der Reisebeschreibung steht, wird auch als Reisebestandteil vereinbart. Vieles dient nur der Werbung, beispielsweise ein Foto eines Zimmers mit Meerblick zur Anpreisung der Lage des Hotels. Gerade bei Fotos mit dem Zusatz „Beispielsfoto“ oder „Zimmerbeispiel“ sollten Sie bei der Buchung vorsichtig sein. Wird von einem „ruhigen Feriendomizil in ruhiger Lage“ geschrieben, so muss der Reisende keinen Lärm hinnehmen. Bei einem Wellnessurlaub ist Vorsicht vor Formulierungen wie „landestypisch“ und „Erlebnis- oder Familienhotel“ geboten, da hier mit entsprechendem Lärmpegel zu rechnen ist und die Unterkunft nicht dem europäischen Sternestandard entsprechen muss. Dagegen ist kindertypisches Verhalten stets hinzunehmen.

Auch sollten Reisende sich vor Reiseantritt über die Lage des Hotels informieren. „Zentrale Lage“ kann bedeuten, dass Sie direkt im Zentrum der Stadt unterkommen, oder das Hotel an einer großen Straße oder in Flughafennähe ist, so dass hier auch mit einer entsprechenden Lärmbelästigung zu rechnen ist. Dagegen sind in südlichen Ländern Kleintiere auch in Hotelzimmern üblich und hinzunehmen.

Fragen Sie im Zweifel nach und lassen Sie sich bestimmte Eigenschaften, die für Sie wichtig sind, zusichern. Sollte der Urlaub im Reisebüro gebucht werden, so sollte man seine Wünsche klar und direkt mit den Angestellten im Reisebüro besprechen und dies schriftlich festhalten.

Liegt eine Abweichung zwischen der von Ihnen gebuchten und der Ihnen zugewiesenen Zimmerkategorie vor, müssen sie den Mangel unverzüglich dem Reiseveranstalter oder Reisevermittler anzeigen. Informieren Sie den Reisevermittler, so muss dieser den Reiseveranstalter über die Mängel in Kenntnis setzen. Die Mängelanzeige sollte in Anwesenheit von Zeugen geschehen. Alternativ können Sie sich auch schriftlich die Kenntnisnahme der Mängelanzeige bestätigen lassen. Dazu reicht es aus, dass der bevollmächtige Reiseleiter ein „zur Kenntnis genommen“ auf die schriftliche Mängelanzeige setzt.

Ist kein Reiseleiter anwesend und auch am Urlaubsort nicht zu erreichen, sollte der Reiseveranstalter in Deutschland, am besten telefonisch und in Anwesenheit von Zeugen, informiert werden. Nicht zuständig für Mängelanzeigen sind dagegen die Leistungsträger vor Ort, also beispielsweise Hoteliers, es sei denn, dies ist ausdrücklich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen so festgelegt.

Der Reiseveranstalter muss nun den Mangel beseitigen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, können Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Kann der Mangel während der Reise nicht behoben werden, so steht Reisenden nach der Rückkehr Minderung des Reisepreises zu.  

Wurde der Vertrag vor dem 01.07.2018 geschlossen, müssen Ansprüche innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende geltend gemacht werden. Für Reisen nach dem 01.07.2018 ist der Anspruch auf (Teil-) Rückzahlung des Reisepreises bis zu zwei Jahre nach geplanter Beendigung der Pauschalreise möglich. Dazu müssen die Ansprüche schriftlich und nachweisbar beim Reiseveranstalter angezeigt werden. Dies machen Sie am besten per Fax oder Einwurfeinschreiben.

Anhaltspunkte, wie viel Reisepreisermäßigung Ihnen zusteht, geben folgende Reisemängeltabellen:



Quelle: Verbraucherzentrale Hessen

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