Fluglinie hat mindestens 14 Tage vor Abflug über Annullierung informiert
Anspruch auf Entschädigung („Ausgleichszahlung“)?
Bei einer so frühzeitigen Information braucht die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung zu leisten.
Anspruch auf Ersatzbeförderung oder Erstattung des Flugpreises?
Die Fluggesellschaft muss Ihnen nach Ihrer Wahl eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen oder, falls entsprechende Plätze verfügbar sind, zu einem Ihnen passenden Zeitpunkt anbieten. Falls Sie den Flug nicht mehr antreten wollen, muss die Airline den kompletten Flugpreis (einschließlich Steuern und Gebühren) erstatten. In geeigneten Fällen kann die alternative Beförderung zum Endziel auch durch andere Verkehrsmittel wie Eisenbahn, Bus oder Schiff erfolgen. Bietet Ihnen die Fluggesellschaft keinen oder nur einen unangemessen späten Alternativflug an – und sind günstigere Flüge (auch bei anderen Fluggesellschaften) verfügbar – können Sie der Fluggesellschaft eine Frist für ein entsprechendes Angebot setzen. Wie lang eine solche Frist sein muss, hängt davon ab, wieviel Zeit noch bis zum ursprünglich geplanten Abflugtermin verbleibt. Sollte der annullierte Flug erst in mehreren Monaten stattfinden, kann die Frist zwei Wochen betragen. Erfahren Sie z.B. erst am Flughafen von der Annullierung, können wenige Stunden reichen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist dürfen Sie selbst einen Ersatzflug bei einem anderen Flugunternehmen buchen und die Kosten als „Aufwendungsersatz für die Selbsthilfe“ geltend machen. Nehmen Sie den von der Airline angebotenen Ersatzflug an oder buchen Sie einen Flug im Rahmen der beschriebenen Selbsthilfe, stehen Ihnen Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Erfrischungen, Taxis oder auch ggf. Hotelkosten …) zu, wenn Sie am Flughafen länger warten oder einen Hotelaufenthalt verlängern müssen.
Rücktritt vom Vertrag
Indem Sie von der Fluggesellschaft die Erstattung des Preises für den annullierten Flug verlangen, treten Sie vom Beförderungsvertrag zurück. Organisieren Sie dann auf eigene Faust einen Ersatzflug, können Sie zwar eventuelle Mehrkosten als Schadenersatz zurückzufordern. Dies aber nur, wenn die Fluggesellschaft die Annullierung verschuldet hat. Außerdem haben Sie nach dem Rücktritt keinen Anspruch mehr auf Betreuungsleistungen, z. B. Verpflegung oder die Unterbringung in einem Hotel. Für Wartezeiten, die bis dahin entstanden sind, können solche Ansprüche aber durchaus bestehen – wenn die Flugannullierung erst bekannt gegeben wurde, nachdem Sie bereits länger am Flughafen gewartet haben.
Entscheiden Sie sich für den Rücktritt vom Beförderungsvertrag, ist der gesamte Flugpreis auch dann zu erstatten, wenn Sie bereits Reiseabschnitte zurückgelegt haben und die Reise an einem Zwischenstopp abbrechen, weil der Flug nach ihrem ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist. In solch einem Fall haben Sie zudem einen Anspruch auf einen Rückflug zum ersten Abflugort.
Ist der annullierte Flug Teil einer Pauschalreise, gibt es keinen Beförderungsvertrag zwischen dem Reisenden und einer Fluggesellschaft, von dem ein Fluggast zurücktreten könnte. Eine Kündigung des Reisevertrags mit dem Veranstalter ist nur möglich, wenn die Reise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt wird. Flugstörungen wie Annullierungen stellen aber in der Regel nur einfache Reisemängel dar, die lediglich zur Preisminderung berechtigen. Ein Recht zur Kündigung kommt hier daher allenfalls bei Pauschalreisen mit wenigen Übernachtungen in Betracht, die durch die Annullierung nicht mehr alle möglich sind.
Anspruch auf Verpflegung, Hotel und ähnliches („Betreuungsleistungen“)?
Führt die Annullierung zu einer längeren Wartezeit am Flughafen, muss Ihnen die Fluggesellschaft kostenlos Snacks und Getränke bereitstellen und Ihnen ermöglichen, zwei Telefonate zu führen, zwei Faxe oder E-Mails zu versenden. Falls Sie an demselben Tag den Flug nicht mehr antreten können, muss die Fluggesellschaft Sie in einem Hotel unterbringen und für die Fahrt dorthin sorgen. In der Regel werden bei frühzeitiger Information über die Annullierung eines Hinflugs zum Reiseziel solche Wartezeiten nicht entstehen. Im Falle eines annullierten Rückflugs kann hingegen eine Verlängerung des Aufenthalts am Reiseziel erforderlich sein, etwa wenn die früheste Ersatzbeförderung erst am nächsten Tag möglich ist. Während dieser Zeit muss die Fluggesellschaft ebenfalls für Ihre Unterbringung in einem Hotel sorgen. Weigert sich die Fluggesellschaft, Ihnen die genannten Betreuungsleistungen unentgeltlich anzubieten, können Sie sich selbst verpflegen und, falls erforderlich, eine Hotelunterkunft und die Fahrt dorthin organisieren. Die Kosten dafür können Sie von der Airline verlangen. Lassen Sie sich daher Belege für solche Ausgaben geben und bewahren Sie sie gut auf! Diese Ansprüche bestehen aber nicht, wenn Sie vom Vertrag zurücktreten, indem Sie einen ggf. angebotenen Ersatzflug ablehnen und den Preis für den annullierten Flug zurückverlangen!
Die vorstehend beschriebenen Ansprüche gegen die Fluggesellschaft gelten nur für Flüge, die entweder a) von einem Flughafen innerhalb der EU starten oder b) von einem Staat außerhalb der EU zu einem Flughafen in der EU mit einer Fluggesellschaft fliegen, die ihren Sitz innerhalb der EU hat. Außerdem darf das Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand, nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Mehr dazu unseren FAQ.
Fluglinie hat 13 bis 7 Tage vor Abflug über Annullierung informiert
Anspruch auf Entschädigung („Ausgleichszahlung“)?
Bietet Ihnen die Fluggesellschaft bei einer Information über die Annullierung innerhalb dieser Zeitspanne eine Ersatzbeförderung an, die nur geringfügig von den Flugzeiten des annullierten Flugs abweicht, braucht sie keine Ausgleichszahlungen zu leisten. Dies ist dann der Fall, wenn Sie mit der Flugalternative max. zwei Stunden früher abfliegen und max. vier Stunden später am Endziel ankommen, als ursprünglich vorgesehen. Wird Ihnen keine oder eine alternative Beförderung mit anderen Reisezeiten angeboten, können Sie einen Anspruch auf eine Zahlung in Höhe von 250 bis 600 Euro haben. Die genaue Höhe dieses Anspruchs richtet sich nach der Entfernung Ihres Endziels (bei einem oder mehr Zwischenstopps nach der Strecke der gesamten Flugreise) sowie danach, ob Start- und Zielflughafen in der EU liegen. Sie haben einen Anspruch auf Zahlung von
- 250 Euro bei Kurzstrecken (bis 1500 km),
- 400 Euro bei Mittelstrecken (mehr als 1500 km innerhalb der EU oder bei Start bzw. Ziel in einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat zwischen 1500 und 3500 km) sowie
- 600 Euro bei Langstrecken (mehr als 3500 km).
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht allerdings auch dann nicht, wenn die Fluggesellschaft beweisen kann, dass der Flug aufgrund außergewöhnlicher Umstände annulliert wurde, die sich auch durch Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließen. Diese Einordnung kann in der Praxis schnell zum Rechtsstreit führen. Als außergewöhnliche Umstände, auf die sich Fluggesellschaften berufen können, gelten z. B. schlechte Wetterverhältnisse, Streik von Dritten wie z. B. Fluglotsen, Terrorwarnungen, Naturkatastrophen oder Vogelschlag. Welche Maßnahmen für die Fluggesellschaft zumutbar waren, um diese Umstände zu vermeiden, ist abhängig vom Einzelfall (z. B. Erstellung eines Notflugplans oder Einkalkulieren von Zeitreserven). Technische Defekte gelten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Umstände.
Anspruch auf Ersatzbeförderung oder Erstattung des Flugpreises?
Die Fluggesellschaft muss Ihnen nach Ihrer Wahl eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen oder, falls entsprechende Plätze verfügbar sind, zu einem Ihnen passenden Zeitpunkt anbieten. Falls Sie den Flug nicht mehr antreten wollen, muss die Airline den kompletten Flugpreis (einschließlich Steuern und Gebühren) erstatten. In geeigneten Fällen kann die alternative Beförderung zum Endziel auch durch andere Verkehrsmittel wie Eisenbahn, Bus oder Schiff erfolgen. Bietet Ihnen die Fluggesellschaft keinen oder nur einen unangemessen späten Alternativflug an – und sind günstigere Flüge (auch bei anderen Fluggesellschaften) verfügbar -können Sie der Fluggesellschaft eine Frist für ein entsprechendes Angebot setzen. Wie lang eine solche Frist sein muss, hängt davon ab, wieviel Zeit noch bis zum ursprünglich geplanten Abflugtermin verbleibt. Sollte der annullierte Flug erst in mehreren Tagen stattfinden, kann die Frist ein oder zwei Tage betragen. Erfahren Sie z. B. erst am Flughafen von der Annullierung, können wenige Stunden reichen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist dürfen Sie selbst einen Ersatzflug bei einem anderen Flugunternehmen buchen und die Kosten als Aufwendungsersatz für die Selbsthilfe geltend machen. Nehmen Sie den von der Airline angebotenen Ersatzflug an oder buchen Sie einen Flug im Rahmen der beschriebenen Selbsthilfe, stehen Ihnen Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Erfrischungen, Taxis oder auch ggf. Hotelkosten …) zu, wenn Sie am Flughafen länger warten oder einen Hotelaufenthalt verlängern müssen.
Rücktritt vom Vertrag
Indem Sie von der Fluggesellschaft die Erstattung des Preises für den annullierten Flug verlangen, treten Sie vom Beförderungsvertrag zurück. Organisieren Sie dann auf eigene Faust einen Ersatzflug, können Sie zwar eventuelle Mehrkosten als Schadenersatz zurückzufordern. Dies aber nur, wenn die Fluggesellschaft die Annullierung verschuldet hat. Außerdem haben Sie nach dem Rücktritt keinen Anspruch mehr auf Betreuungsleistungen, z. B. Verpflegung oder die Unterbringung in einem Hotel. Für Wartezeiten, die bis dahin entstanden sind, können solche Ansprüche aber durchaus bestehen – wenn die Flugannullierung erst bekannt gegeben wurde, nachdem Sie bereits länger am Flughafen gewartet haben.
Entscheiden Sie sich für den Rücktritt vom Beförderungsvertrag, ist der gesamte Flugpreis auch dann zu erstatten, wenn Sie bereits Reiseabschnitte zurückgelegt haben und die Reise an einem Zwischenstopp abbrechen, weil der Flug nach ihrem ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist. In solch einem Fall haben Sie zudem einen Anspruch auf einen Rückflug zum ersten Abflugort.
Ist der annullierte Flug Teil einer Pauschalreise, gibt es keinen Beförderungsvertrag zwischen dem Reisenden und einer Fluggesellschaft, von dem ein Fluggast zurücktreten könnte. Eine Kündigung des Reisevertrags mit dem Veranstalter ist nur möglich, wenn die Reise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt wird. Flugstörungen wie Annullierungen stellen aber in der Regel nur einfache Reisemängel dar, die lediglich zur Preisminderung berechtigen. Ein Recht zur Kündigung kommt hier daher allenfalls bei Pauschalreisen mit wenigen Übernachtungen in Betracht, die durch die Annullierung nicht mehr alle möglich sind.
Anspruch auf Verpflegung, Hotel und ähnliches („Betreuungsleistungen“)?
Führt die Annullierung zu einer längeren Wartezeit am Flughafen, muss Ihnen die Fluggesellschaft kostenlos Snacks und Getränke bereitstellen und Ihnen ermöglichen, zwei Telefonate zu führen, zwei Faxe oder E-Mails zu versenden. Falls Sie an demselben Tag den Flug nicht mehr antreten können, muss die Fluggesellschaft Sie in einem Hotel unterbringen und für die Fahrt dorthin sorgen. In der Regel werden bei frühzeitiger Information über die Annullierung eines Hinflugs zum Reiseziel solche Wartezeiten nicht entstehen. Im Falle eines annullierten Rückflugs kann hingegen die Verlängerung des Aufenthalts am Reiseziel erforderlich sein, etwa wenn die früheste Ersatzbeförderung erst am nächsten Tag möglich ist. Während dieser Zeit muss die Fluggesellschaft ebenfalls für Ihre Unterbringung in einem Hotel sorgen. Weigert sich die Fluggesellschaft, Ihnen die genannten Betreuungsleistungen unentgeltlich anzubieten, können Sie sich selbst verpflegen und, falls erforderlich, eine Hotelunterkunft und die Fahrt dorthin organisieren. Die Kosten dafür können Sie von der Airline verlangen. Lassen Sie sich daher Belege für solche Ausgaben geben und bewahren Sie sie gut auf! Diese Ansprüche bestehen aber nicht, wenn Sie vom Vertrag zurücktreten, indem Sie einen ggf. angebotenen Ersatzflug ablehnen und den Preis für den annullierten Flug zurückverlangen!
Die vorstehend beschriebenen Ansprüche gegen die Fluggesellschaft gelten nur für Flüge, die entweder a) von einem Flughafen innerhalb der EU starten oder b) von einem Staat außerhalb der EU zu einem Flughafen in der EU mit einer Fluggesellschaft fliegen, die ihren Sitz innerhalb der EU hat. Außerdem darf das Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand, nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Mehr dazu unseren FAQ.
Fluglinie hat weniger als 7 Tage vor Abflug über Annullierung informiert
Anspruch auf Entschädigung („Ausgleichszahlung“)?
Bietet Ihnen die Fluggesellschaft bei einer Information über die Annullierung innerhalb dieser Zeitspanne eine Ersatzbeförderung an, die nur geringfügig von den Flugzeiten des annullierten Flugs abweicht, braucht sie keine Ausgleichszahlungen zu leisten. Dies ist bei so kurzfristiger Information über die Annullierung der Fall, wenn Sie mit der Flugalternative max. eine Stunde früher abfliegen und max. zwei Stunden später am Endziel ankommen, als ursprünglich vorgesehen. Wird Ihnen keine oder eine alternative Beförderung mit anderen Reisezeiten angeboten, können Sie einen Anspruch auf eine Zahlung in Höhe von 200 bis 600 Euro haben. Die genaue Höhe dieses Anspruchs richtet sich zunächst nach der Entfernung ihres Endziels (bei einem oder mehr Zwischenstopps nach der Strecke der gesamten Flugreise) sowie danach, ob Start- und Zielflughafen in der EU liegen. Sie haben einen Anspruch auf Zahlung von
- 250 Euro bei Kurzstrecken (bis 1500 km),
- 400 Euro bei Mittelstrecken (mehr als 1500 km innerhalb der EU oder bei Start bzw. Ziel in einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat zwischen 1500 und 3500 km) sowie
- 600 Euro bei Langstrecken (mehr als 3500 km).
Je nachdem, wieviel später als ursprünglich geplant Sie Ihr Endziel erreichen, kann die Fluggesellschaft die Ausgleichszahlung um die Hälfte kürzen. Dies ist möglich bei einer Verspätung am Endziel von
- höchstens drei Stunden auf Mittelstrecken (mehr als 1500 km innerhalb der EU oder zwischen 1500 und 3500 km) sowie
- höchstens vier Stunden auf Langstrecken (mehr als 3500 km).
Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht allerdings auch dann nicht, wenn die Fluggesellschaft beweisen kann, dass der Flug aufgrund außergewöhnlicher Umstände annulliert wurde, die sich auch durch Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließen. Diese Einordnung kann in der Praxis schnell zum Rechtsstreit führen. Als außergewöhnliche Umstände, auf die sich Fluggesellschaften berufen können, gelten z. B. schlechte Wetterverhältnisse, Streik von Dritten wie z. B. Fluglotsen, Terrorwarnungen, Naturkatastrophen oder Vogelschlag. Welche Maßnahmen für die Fluggesellschaft zumutbar waren, um diese Umstände zu vermeiden, ist abhängig vom Einzelfall (z. B. Erstellung eines Notflugplans oder Einkalkulieren von Zeitreserven). Technische Defekte gelten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Umstände.
Anspruch auf Ersatzbeförderung oder Erstattung des Flugpreises?
Die Fluggesellschaft muss Ihnen nach Ihrer Wahl eine anderweitige Beförderung zum frühestmöglichen oder, falls entsprechende Plätze verfügbar sind, zu einem Ihnen passenden Zeitpunkt anbieten. Dieser Ersatzflug darf Ihnen bei der Airline keine zusätzlichen Kosten verursachen. Falls Sie den Flug nicht mehr antreten wollen, muss die Airline den kompletten Flugpreis (einschließlich Steuern und Gebühren) erstatten. In geeigneten Fällen kann die alternative Beförderung zum Endziel auch durch andere Verkehrsmittel wie Eisenbahn, Bus oder Schiff erfolgen. Bietet Ihnen die Fluggesellschaft keinen oder nur einen unangemessen späten Alternativflug an – und sind günstigere Flüge (auch bei anderen Fluggesellschaften) verfügbar -können Sie der Fluggesellschaft eine Frist für ein entsprechendes Angebot setzen. Wie lang eine solche Frist sein muss, hängt davon ab, wieviel Zeit noch bis zum ursprünglich geplanten Abflugtermin verbleibt. Sollte der annullierte Flug erst in mehreren Tagen stattfinden, kann die Frist ein oder zwei Tage betragen. Erfahren Sie z. B. erst am Flughafen von der Annullierung, können wenige Stunden reichen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist dürfen Sie selbst einen Ersatzflug bei einem anderen Flugunternehmen buchen und die Kosten als Aufwendungsersatz für die Selbsthilfe geltend machen. Nehmen Sie den von der Airline angebotenen Ersatzflug an oder buchen Sie einen Flug im Rahmen der beschriebenen Selbsthilfe, stehen Ihnen Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Erfrischungen, Taxis oder auch ggf. Hotelkosten …) zu, wenn Sie am Flughafen länger warten oder einen Hotelaufenthalt verlängern müssen.
Rücktritt vom Vertrag
Indem Sie von der Fluggesellschaft die Erstattung des Preises für den annullierten Flug verlangen, treten Sie vom Beförderungsvertrag zurück. Organisieren Sie dann auf eigene Faust einen Ersatzflug, können Sie zwar eventuelle Mehrkosten als Schadenersatz zurückzufordern. Dies aber nur, wenn die Fluggesellschaft die Annullierung verschuldet hat. Außerdem haben Sie nach dem Rücktritt keinen Anspruch mehr auf Betreuungsleistungen, z. B. Verpflegung oder die Unterbringung in einem Hotel. Für Wartezeiten, die bis dahin entstanden sind, können solche Ansprüche aber durchaus bestehen – wenn die Flugannullierung erst bekannt gegeben wurde, nachdem Sie bereits länger am Flughafen gewartet haben.
Entscheiden Sie sich für den Rücktritt vom Beförderungsvertrag, ist der gesamte Flugpreis auch dann zu erstatten, wenn Sie bereits Reiseabschnitte zurückgelegt haben und die Reise an einem Zwischenstopp abbrechen, weil der Flug nach ihrem ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist. In solch einem Fall haben Sie zudem einen Anspruch auf einen Rückflug zum ersten Abflugort.
Ist der annullierte Flug Teil einer Pauschalreise, gibt es keinen Beförderungsvertrag zwischen dem Reisenden und einer Fluggesellschaft, von dem ein Fluggast zurücktreten könnte. Eine Kündigung des Reisevertrags mit dem Veranstalter ist nur möglich, wenn die Reise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt wird. Flugstörungen wie Annullierungen stellen aber in der Regel nur einfache Reisemängel dar, die lediglich zur Preisminderung berechtigen. Ein Recht zur Kündigung kommt hier daher allenfalls bei Pauschalreisen mit wenigen Übernachtungen in Betracht, die durch die Verspätung nicht mehr alle möglich sind.
Anspruch auf Verpflegung, Hotel und ähnliches („Betreuungsleistungen“)?
Führt die Annullierung zu einer längeren Wartezeit am Flughafen, muss Ihnen die Fluggesellschaft kostenlos Snacks und Getränke bereitstellen und Ihnen ermöglichen, zwei Telefonate zu führen, zwei Faxe oder E-Mails zu versenden. Falls Sie an demselben Tag den Flug nicht mehr antreten können, muss die Fluggesellschaft Sie in einem Hotel unterbringen und für die Fahrt dorthin sorgen. Erreicht Sie die Information über die Annullierung eines Hinflugs zum Reiseziel mehrere Tage vor dem Abflugtermin, werden solche Wartezeiten in der Regel nicht entstehen. Bei kurzfristigerer Benachrichtigung z. B. erst dann, wenn Sie schon zum Flughafen unterwegs oder dort angekommen sind, werden Sie häufig länger auf eine alternative Beförderung warten müssen. Im Falle eines annullierten Rückflugs kann zudem die Verlängerung des Aufenthalts am Reiseziel erforderlich sein, etwa wenn die früheste Ersatzbeförderung erst am nächsten Tag möglich ist. Während dieser Zeit muss die Fluggesellschaft ebenfalls für Ihre Unterbringung in einem Hotel sorgen. Weigert sich die Fluggesellschaft, Ihnen die genannten Betreuungsleistungen unentgeltlich anzubieten, können Sie sich selbst verpflegen und, falls erforderlich, eine Hotelunterkunft und die Fahrt dorthin organisieren. Die Kosten dafür können Sie von der Airline verlangen. Lassen Sie sich daher Belege für solche Ausgaben geben und bewahren Sie sie gut auf! Diese Ansprüche bestehen aber nicht, wenn Sie vom Vertrag zurücktreten, indem Sie einen ggf. angebotenen Ersatzflug ablehnen und den Preis für den annullierten Flug zurückverlangen!
Die vorstehend beschriebenen Ansprüche gegen die Fluggesellschaft gelten nur für Flüge, die entweder a) von einem Flughafen innerhalb der EU starten oder b) von einem Staat außerhalb der EU zu einem Flughafen in der EU mit einer Fluggesellschaft fliegen, die ihren Sitz innerhalb der EU hat. Außerdem darf das Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand, nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Mehr dazu unseren FAQ.
Quelle: Verbraucherzentrale Hessen
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