Fluggastrechte: FAQ | Verbraucherzentral…

30. Mai 2020

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Habe ich Ansprüche, wenn der Flug wegen Corona verspätet war oder annulliert wurde?

Kann die Airline nachweisen, dass sie für den Flugausfall oder die Verspätung nicht verantwortlich ist, haben Reisende keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Die Einschränkungen der Reisemöglichkeiten wegen des Coronavirus werden künftig vermutlich als außergewöhnliche Umstände gewertet. Einreiseverbote etwa als Grund für eine Annullierung können die Airlines von der Pflicht zu Ausgleichszahlungen entlasten. Unterstützungsleistungen (Flugpreiserstattung oder Ersatzflug, der Ihnen bei der Airline keine zusätzlichen Kosten verursachen darf) und Betreuungsleistungen (z.B. Verpflegung oder Hotelzimmer) muss die Airline aber ohne Möglichkeit der Entlastung auch bei außergewöhnlichen Umständen gewähren. Diese Ansprüche des Fluggasts bleiben deshalb auch in Zeiten von Corona bestehen.

Welche Voraussetzungen muss mein Flug erfüllen, damit ich überhaupt Ansprüche habe?

Damit überhaupt Ansprüche gemäß Fluggastrechte-Verordnung in Betracht kommen, muss zunächst eines von zwei Kriterien erfüllt sein:
Entweder muss der Startflughafen des Fluges sich in einem Land der EU befinden (einschließlich der französischen überseeischen Départements Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, Saint-Barthélemy und Saint-Martin; der Azoren und Madeira als Teile des portugiesischen Hoheitsgebiets; der Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla als spanische Hoheitsgebiete und der Aland-Inseln als zu Finnland gehörig) zudem Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Serbien und Kosovo.

Oder: Zielflughafen und Sitz der Fluglinie müssen in der EU bzw. einem der oben genannten Länder liegen.

Welche Ansprüche sind im Falle von Flugärger überhaupt möglich?

Grundsätzlich kommen je nach Sachlage und Voraussetzungen nach Wahl des Fluggasts eine Ersatzbeförderung oder Flugpreiserstattung (auch „Unterstützungsleistungen“ genannt), eine „Ausgleichszahlung“ (sprich: eine pauschale Entschädigungssumme) und/oder „Betreuungsleistungen“ (Mahlzeiten am Flughafen, Hotelkosten etc.) in Betracht. Außerdem sind ggf. Schadenersatzzahlungen möglich, wenn der „Ärger“ im Zusammenhang mit dem gebuchten Flug zusätzliche Kosten verursacht.

An wen wende ich mich im Fall einer Pauschalreise?

Bei Flugärger im Rahmen einer Pauschalreise kommen mehrere Ansprüche in Betracht- nur gegen die Fluggesellschaft, die den Flug durchführt (Ausgleichszahlungen und/oder Betreuungsleistungen), sowohl gegen die Airline als auch den Reiseveranstalter (Ansprüche auf Schadenersatz) und nur gegen den Reiseveranstalter (z. B. Minderung des Reisepreises, Kündigung des Reisevertrags). Der richtige Ansprechpartner hängt also davon ab, was Sie im Einzelfall erreichen wollen.

Was ist eine „Ausgleichszahlung“ und wann habe ich darauf Anspruch?

Der Begriff Ausgleichszahlung bezeichnet im Zusammenhang mit Ansprüchen gegen Fluglinien eine pauschale Entschädigung, die man im Falle von Flugverspätung oder –ausfall sowie Nichtbeförderung (z. B. wegen Überbuchung) verlangen kann. Ob und wieviel man erhält, hängt in erster Linie von der Länge der Flugstrecke und von der Ankunftsverzögerung am Ziel ab. Im Fall der Annullierung kommt es zudem darauf an, wann Sie über den Ausfall des Flugs informiert wurden und ob die Fluggesellschaft Ihnen einen Alternativflug mit Flugzeiten angeboten hat, die nur geringfügig von denen des annullierten Flugs abweichen. Abhängig von der Flugstrecke und davon, wieviel später Sie am Enziel ankommen sind Ausgleichszahlungen zwischen 125, und 600 Euro möglich. MEHR

Unter welchen Voraussetzungen kann eine Airline einen Anspruch auf Ausgleichszahlung ablehnen?

Die Einschränkungen der Reisemöglichkeiten wegen des Coronavirus werden künftig vermutlich als außergewöhnliche Umstände gewertet. Einreiseverbote etwa als Grund für eine Annullierung können die Airlines von der Pflicht zu Ausgleichszahlungen entlasten. Unterstützungsleistungen (Flugpreiserstattung oder Ersatzflug, der Ihnen bei der Airline keine zusätzlichen Kosten verursachen darf) und Betreuungsleistungen (z. B. Verpflegung oder Hotelzimmer) muss die Airline aber ohne Möglichkeit der Entlastung auch bei außergewöhnlichen Umständen gewähren. Diese Ansprüche des Fluggasts bleiben deshalb auch in Zeiten von Corona bestehen.

Unter welchen Voraussetzungen kann eine Airline einen Anspruch auf Ausgleichszahlung halbieren?

Je nachdem, wieviel später als ursprünglich geplant Sie mit einem angebotenen Alternativflug Ihr Endziel erreichen, kann die Fluggesellschaft die Ausgleichszahlung um die Hälfte kürzen. Dies ist möglich bei einer Verspätung am Endziel von höchstens zwei Stunden auf Kurzstrecken (bis 1500 km), höchstens drei Stunden auf Mittelstrecken (mehr als 1500 km innerhalb der EU oder zwischen 1500 und 3500 km) sowie höchstens vier Stunden auf Langstrecken (mehr als 3500 km).

Was ist sind „Betreuungsleistungen“ und wann habe ich darauf Anspruch?

Bei langen Wartezeiten schreibt die EU den Airlines vor, sich um das leibliche wie kommunikative Wohl ihrer Gäste zu kümmern. Dazu zählen kostenlose Mahlzeiten und Erfrischungen sowie zwei Telefongespräche, Faxe oder E-Mails. Etwaige Übernachtungen belasten ebenfalls das Konto der Gesellschaft: Sie hat das Hotel wie die Fahrt dorthin sowohl zu organisieren als auch zu bezahlen. Akzeptieren Kunden einen Ersatzflug zu einem anderen Airport, muss die Gesellschaft die Kosten der Weiterbeförderung zum ursprünglichen Zielort tragen. Ob man einen Anspruch auf Betreuungsleistungen hat, hängt von der der jeweiligen Wartezeit und im Fall der Flugverspätung der Verzögerung des Abflugs sowie der Länge der Flugstrecke ab. Betreuungsleistungen muss die Airline gewähren, auch wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. MEHR

Wann habe ich Anspruch auf Flugpreiserstattung?

Als Fluggast haben Sie die Wahl: Wird ein Flug annulliert oder  werden Sie z. B. wegen Überbuchung nicht befördert, können Sie auf den ursprünglich gebuchten Flug verzichten und sich den Flugpreis vollständig erstatten lassen. Dies gilt auch, wenn Sie bereits Reiseabschnitte zurückgelegt haben und die Reise an einem Zwischenstopp abbrechen, weil der Flug nach ihrem ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist. In solch einem Fall haben Sie zudem einen Anspruch auf einen Rückflug zum ersten Abflugsort. Sie können von der Fluglinie  auch eine Alternativbeförderung zum frühestmöglichen oder, falls entsprechende Plätze verfügbar sind, einem Ihnen passenden Zeitpunkt verlangen. Im Falle einer Verspätung haben Sie ab einer Abflugverzögerung von mindestens fünf Stundendas Recht auf Flugpreiserstattung (bei Verzicht auf den ursprünglich gebuchten Flug). Die Airline muss den Flugpreis erstatten, auch wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. MEHR

Wann sind meine Ansprüche an eine Fluglinie verjährt?

Ein Anspruch gemäß Fluggastrechteverordnung ist verjährt, wenn das Ende des Kalenderjahres, in dem der Flug stattfand, mehr als drei Jahre zurück liegt. Lag ein Flugtermin also z. B. im Juni 2016, darf der 31.12.2016 maximal drei Jahre zurückliegen. Eventuelle Ansprüche gegen die Fluglinie wären somit ab dem 01.01.2020 verjährt.

Wann habe ich Anspruch auf Schadenersatz?

Wenn Ihnen durch eine Verspätung, Annullierung, Überbuchung, verpasste Flüge oder ähnliche Probleme im Zusammenhang mit dem gebuchten Flug zusätzliche Kosten entstehen, können Sie sich diesen Schaden gegebenenfalls von der Fluggesellschaft ersetzen lassen. Dies können z. B. Hotelzimmer sein, die Sie nicht nutzen können, eine verpasste Fähre oder andere Transfers, für die Sie neue Plätze buchen müssen. Auch andere Folgekosten wie z. B. versäumte Konzerte kommen in Betracht.

Welche Belege sollte ich vorlegen, wenn ich Ansprüche gegenüber einer Fluglinie geltend machen will?

Für die Forderung nach Schadenersatz wegen verweigerter Betreuungsleistungen sollten Sie Belege vorlegen  in Form von Quittungen für Mahlzeiten, Erfrischungen, Taxis oder auch Hotelkosten. Möglich ist auch die Benennung von Zeugen  – hier sollte man sich die Kontaktdaten notieren.
Wenn die Airline Bestätigungen verweigert oder es keinen für Sie erreichbaren Ansprechpartner gibt, dokumentieren Sie die Informationen, die Sie erhalten können: Zeitpunkt des geplanten und des tatsächlichen Abfluges bzw. Information über eine Annullierung, Verhalten der Airline. Machen Sie je nach zu dokumentierendem Umstand Fotos von Anzeigetafeln, oder schriftliche Notizen (notfalls handschriftlich auf einem Zettel), die Sie sich möglichst von einem oder mehreren Zeugen bestätigen lassen.

Im Falle von verloren gegangenem, verspäteten oder beschädigten Gepäck müssen Sie den entstandenen Schaden nachweisen. Möglich ist dies durch Kaufbelege für  Anschaffungen als Ersatz  bei Gepäckverlust oder Verspätung für die Zeit, in der Ihnen das Gepäck nicht zur Verfügung steht. Für den Inhalt eines verloren gegangenen Koffers kommen Zeugen als Beweis in Betracht. Wurde das Gepäck beschädigt, ist eine Dokumentation des Schadens z. B. in Form von Fotos zu empfehlen.

Welche Ansprüche habe ich, wenn mein Flug verspätet war?

Abhängig vom Ausmaß der Abflugverspätung sowie der Länge der Flugstrecke haben Sie Ansprüche auf Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Erfrischungen, Taxis oder auch ggf. Hotelkosten …). Kommen Sie mindestens drei Stunden später an Ihrem Ziel an, können Sie außerdem einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zwischen 250 und 600 Euro haben. Die Höhe richtet sich nach der Entfernung ihres Endziels und danach, wieviel später Sie dort ankommen. Die Fluggesellschaft braucht diesen Ausgleich allerdings nicht zu zahlen, wenn sie nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch durch Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließen. Ab einer Abflugverzögerung von mindestens fünf Stunden haben Sie zudem Anspruch auf Flugpreiserstattung, wenn Sie den Flug nicht mehr antreten wollen. MEHR

Welche Ansprüche habe ich, wenn ich einen verspäteten Flug gar nicht angetreten habe?

Sie können vom Vertrag zurücktreten und von der Fluggesellschaft die Erstattung des Preises verlangen, wenn sich der Abflug um fünf Stunden oder mehr verspätet. Dann ist es möglich, einen anderen Flug zu buchen und eventuelle Mehrkosten später als Schadenersatz zurückzufordern. Erklären Sie den Rücktritt, sind Sie in Bezug auf die Weiterbeförderung oder die sonstigen Betreuungsleistungen, z. B. Verpflegung oder die Unterbringung in einem Hotel, auf sich allein gestellt. Auch Ausgleichszahlungen können Sie dann nicht verlangen. Voraussetzung für diesen Anspruch ist bei Verspätungen, dass der Fluggast an Bord gewesen ist und auch tatsächlich verspätet befördert wurde.

Abhängig von der Länge der Flugstrecke ist aber schon ab einer Verspätung von mindestens zwei Stunden ein Anspruch auf Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Erfrischungen, Taxis oder auch ggf. Hotelkosten …) möglich. MEHR

Welche Ansprüche habe ich, wenn ich einen Anschlussflug wegen Verspätung verpasst habe?

Ansprüche gegen die Fluggesellschaft, die die Verspätung verursacht hat, haben Sie in solch einem Fall nur, wenn Sie den Flug über die Gesamtstrecke als einheitlichen Flug gebucht haben und Zubringer- sowie Anschlussflug von derselben Fluggesellschaft oder verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt werden, die die Flüge über die Gesamtstrecke im Rahmen eines Codesharings anbieten. Abhängig von der Gesamtlänge der Flugstrecke haben Sie ab einer Abflugverspätung von mindestens zwei, drei bzw. vier Stunden einen Anspruch auf Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Erfrischungen, Taxis oder auch ggf. Hotelkosten …) und zwar sowohl am Startflughafen als auch an eventuellen Zwischenstopps. Kommen Sie mindestens drei Stunden später an Ihrem Endziel an, können Sie außerdem einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zwischen 250 bis 600 Euro haben. Die Höhe richtet sich nach der Entfernung ihres Endziels und danach wieviel später Sie dort ankommen. Die Fluggesellschaft braucht diesen Ausgleich allerdings nicht zu zahlen, wenn sie nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch durch Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließen. Ab einer Abflugverzögerung von mindestens fünf Stunden haben Sie zudem Anspruch auf Flugpreiserstattung, wenn Sie den Flug nicht mehr antreten wollen. MEHR

Welche Ansprüche habe ich, wenn mein Flug annulliert wurde?

Die Fluggesellschaft muss Ihnen gemäß Ihrer Wahl einen Ersatzflug zum frühestmöglichen oder, falls entsprechende Plätze verfügbar sind, einem Ihnen passenden Zeitpunkt anbieten (dieser Ersatzflug darf Ihnen bei der Airline keine zusätzlichen Kosten verursachen) oder den kompletten Flugpreis erstatten, falls Sie den Flug nicht mehr antreten wollen.

Wenn Sie einen anderen Flug in Anspruch nehmen möchten, und die Fluggesellschaft Ihnen keinen oder nur einen Alternativflug anbietet, der erst zu einem unangemessen späten Zeitpunkt erfolgen soll und Sie einen günstigeren Flug finden, können Sie der Fluggesellschaft eine Frist setzen, um Ihnen einen bzw. einen früheren Ersatzflug anzubieten. Wie lang eine solche Frist sein muss, hängt davon ab, wieviel Zeit noch bis zum ursprünglich geplanten Abflugtermin verbleibt. Erfahren Sie z. B. erst am Flughafen von der Annullierung, können wenige Stunden reichen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist dürfen Sie selbst einen Ersatzflug bei einem anderen Flugunternehmen buchen und die Kosten als Aufwendungsersatz für die Selbsthilfe geltend machen.

Verlangen Sie von der Fluggesellschaft die Erstattung des Preises für den annullierten Flug und buchen selbst einen neuen Flug, können Sie eventuelle Mehrkosten später als Schadenersatz zurückzufordern.

Nehmen Sie den von der Airline angebotenen Ersatzflug an oder buchen Sie einen Flug im Rahmen der oben beschriebenen Selbsthilfe, stehen Ihnen Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Erfrischungen, Taxis oder auch ggf. Hotelkosten …) zu, wenn Sie am Flughafen länger warten oder einen Hotelaufenthalt verlängern müssen. Sollten Sie sich den Flugpreis erstatten lassen und auf den Flug verzichten bzw. auf eigene Faust einen Ersatzflug organisieren, haben Sie keinen Anspruch auf Betreuungsleistungen.

Ein möglicher Anspruch auf Ausgleichszahlungen zwischen 125 und 600 Euro richtet sich nach Länge der Strecke sowie der Verspätung am Endziel. Entscheidend ist zudem, wann Sie über die Annullierung informiert wurden und was für ein Alternativflug Ihnen von der Fluglinie angeboten wurde – hier ist wichtig, wie stark die Abflug- und Landezeiten vom ursprünglich geplanten Flug abweichen. Hat die Fluggesellschaft Sie mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Annullierung informiert, oder kann sie nachweisen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch durch Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließen, braucht sie den Ausgleich nicht zu zahlen. MEHR

Welche Ansprüche habe ich, wenn mein Flug überbucht ist?

Unter der Voraussetzung, dass Sie rechtzeitig am Schalter waren und die Mitnahme trotzdem verweigert wird, muss die Fluggesellschaft Ihnen gemäß Ihrer Wahl einen Ersatzflug zum frühestmöglichen oder, falls entsprechende Plätze verfügbar sind, einem Ihnen passenden Zeitpunkt anbieten oder den kompletten Preis für den überbuchten Flug erstatten, falls Sie den Flug nicht mehr antreten wollen.

Wenn Sie einen anderen Flug in Anspruch nehmen möchten, und die Fluggesellschaft Ihnen keinen oder nur einen Alternativflug anbietet, der erst zu einem unangemessen späten Zeitpunkt erfolgen soll und Sie einen günstigeren Flug finden, können Sie der Fluggesellschaft eine Frist setzen, um Ihnen einen bzw. einen früheren Ersatzflug anzubieten. Wie lang eine solche Frist sein muss, hängt davon ab, wieviel Zeit noch bis zum ursprünglich geplanten Abflugtermin verbleibt. Erfahren Sie z. B. erst am Flughafen von der Annullierung, können wenige Stunden reichen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist dürfen Sie selbst einen Ersatzflug bei einem anderen Flugunternehmen buchen und die Kosten als Aufwendungsersatz für die Selbsthilfe geltend machen.

Verlangen Sie von der Fluggesellschaft die Erstattung des Preises für den überbuchten Flug und buchen selbst einen neuen Flug, können Sie eventuelle Mehrkosten später als Schadenersatz zurückzufordern.

Nehmen Sie den von der Airline angebotenen Ersatzflug an oder buchen Sie einen Flug im Rahmen der oben beschriebenen Selbsthilfe, stehen Ihnen Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Erfrischungen, Taxis oder auch ggf. Hotelkosten …) zu, wenn Sie am Flughafen länger warten oder einen Hotelaufenthalt verlängern müssen. Sollten Sie sich den Flugpreis erstatten lassen und auf den Flug verzichten bzw. auf eigene Faust einen Ersatzflug organisieren, haben Sie keinen Anspruch auf Betreuungsleistungen.Ein möglicher Anspruch auf Ausgleichszahlungen zwischen 125 und 600 Euro richtet sich nach Länge der Strecke sowie der Verspätung am Endziel. MEHR

Welche Ansprüche habe ich, wenn ich auf einen anderen Flug umgebucht wurde?

Eine Umbuchung auf einen anderen Flug als Umorganisation von Flügen aus betrieblichen Gründen gilt als Nichtbeförderung. In diesem Fall muss die Fluggesellschaft Ihnen gemäß Ihrer Wahl einen Ersatzflug zum frühestmöglichen oder, falls entsprechende Plätze verfügbar sind, einem Ihnen passenden Zeitpunkt anbieten oder den kompletten Preis für den ursprünglich gebuchten Flug erstatten, falls Sie den Flug nicht mehr antreten wollen.

Wenn Sie einen anderen Flug in Anspruch nehmen möchten, und die Fluggesellschaft Ihnen keinen oder nur einen Alternativflug anbietet, der erst zu einem unangemessen späten Zeitpunkt erfolgen soll und Sie einen günstigeren Flug finden, können Sie der Fluggesellschaft eine Frist setzen, um Ihnen einen bzw. einen früheren Ersatzflug anzubieten. Wie lang eine solche Frist sein muss, hängt davon ab, wieviel Zeit noch bis zum ursprünglich geplanten Abflugtermin verbleibt. Erfahren Sie z. B. erst am Flughafen von der Annullierung, können wenige Stunden reichen. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist dürfen Sie selbst einen Ersatzflug bei einem anderen Flugunternehmen buchen und die Kosten als Aufwendungsersatz für die Selbsthilfe geltend machen.

Verlangen Sie von der Fluggesellschaft die Erstattung des Preises für den ursprünglich gebuchten Flug und buchen selbst einen neuen Flug, können Sie eventuelle Mehrkosten später als Schadenersatz zurückzufordern.

Nehmen Sie den von der Airline angebotenen Ersatzflug an oder buchen Sie einen Flug im Rahmen der oben beschriebenen Selbsthilfe, stehen Ihnen Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Erfrischungen, Taxis oder auch ggf. Hotelkosten …) zu, wenn Sie am Flughafen länger warten oder einen Hotelaufenthalt verlängern müssen. Sollten Sie sich den Flugpreis erstatten lassen und auf den Flug verzichten bzw. auf eigene Faust einen Ersatzflug organisieren, haben Sie keinen Anspruch auf Betreuungsleistungen.

Ein möglicher Anspruch auf Ausgleichszahlungen zwischen 125 und 600 Euro richtet sich nach Länge der Strecke sowie der Verspätung am Endziel.
War die Umbuchung eines Anschlussflugs notwendig, weil er aufgrund der Verspätung des Zubringerflugs nicht mehr erreicht werden konnte, handelt es sich nicht um Nichtbeförderung. Zu den Ansprüchen in solch einem Fall s. o.

Welche Ansprüche habe ich, wenn der Zielflughafen meines Flugs geändert wurde?

Bietet die Fluggesellschaft Ihnen eine Alternativbeförderung zu einem Flughafen an, der von der ursprünglichen Buchung abweicht, ist sie verpflichtet, entweder den Transfer zum ursprünglichen Zielflughafen am Endziel oder zu einem nahe gelegenen mit Ihnen zu vereinbarenden Zielort, z. B. einem Hotel, Ihrem Wohnsitz, einem Bahnhof oder Hafen zu organisieren.

Macht es bei mehreren Flügen einen Unterschied, ob ich sie zusammen oder einzeln gebucht habe?

Haben Sie mehrere Flüge als eine Reise bzw. Gesamtstrecke gebucht, können Sie Ihre Ansprüche für die gesamte Reise an die Fluggesellschaft richten, die für das Problem verantwortlich ist – also die, deren Flug z. B. verspätet war oder annulliert wurde. Voraussetzung ist allerdings, dass Zubringer- sowie Anschlussflug von derselben Fluggesellschaft oder verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt werden, die die Flüge über die Gesamtstrecke im Rahmen eines Codesharings anbieten. Dementsprechend richtet sich die für mögliche Ansprüche maßgebliche Entfernung auch nach der Gesamtstrecke der Reise, was z. B. für die Höhe von Ausgleichszahlungen entscheidend sein kann.

Bei einer getrennten Buchung und Kombination verschiedener Flüge sind die Flüge hingegen einzeln zu betrachten. In einem solchen Fall begründet z. B. eine Abflugverspätung eines Zubringerflugs von weniger als zwei Stunden keine Ansprüche gegen die Fluggesellschaft, auch wenn sie zum Verpassen des geplanten Anschlussflugs geführt und somit eine Kausalkette in Gang gesetzt hat, die eine Verspätung am Endziel von mindestens drei Stunden nach sich zieht.

Die Airline hat meine Ansprüche abgelehnt und behauptet, sie habe nur eine unerhebliche Verspätung verursacht und arbeite mit der Fluggesellschaft, die den verpassten Anschlussflug durchführen sollte, nicht zusammen. Was bedeutet das?

Damit Ansprüche bei Flugstrecken mit Zwischenstopp(s) in Bezug auf die Gesamtstrecke geltend gemacht werden können, müssen die beteiligten Fluggesellschaften zusammenarbeiten, z. B. in Form eines Codesharings. Dies bedeutet, dass Fluglinien ihr Streckennetz teilen bzw. Flüge für andere Fluggesellschaften übernehmen. Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung richten sich gegen das „ausführende Luftfahrtunternehmen“, also grundsätzlich gegen den Codesharepartner, der den Flug durchgeführt hat. Wenn es sich um einen Flug mit Anschlussflügen oder Zwischenstopps handelt, ist entscheidend, ob Sie die gesamte Strecke als einen Flug gebucht haben. In diesem Fall richten sich die Ansprüche gegen den Kooperationspartner, der eine (geringe) Verspätung verursacht hat, die aber letztlich das Verpassen eines oder mehrerer Anschlussflüge und eine Verspätung am Endziel von mindestens drei Stunden zur Folge hatte. Nach einem EuGH-Urteil (vom 11.07.2019, Rs. C-502/18) ist allerdings die Fluglinie, bei der der Flug mit Zwischenstopp (als ein Flug) gebucht wurde und die den Zubringerflug durchgeführt hat, sogar dann zur Zahlung von Ausgleichszahlungen verpflichtet, wenn die Verspätung am Endziel ausschließlich von ihrem Codesharepartner verursacht wurde. Mehr dazu.

Die Airline, bei der ich den Flug gebucht habe, hat meine Ansprüche abgelehnt und behauptet, ich müsse mich an die Fluggesellschaft wenden, die den Flug durchgeführt hat. Was bedeutet das?

Die Fluggesellschaft, bei der Sie den Flug gebucht haben, führt ihn keineswegs immer selbst durch. Vielmehr teilen sich Airlines Linienflüge oft durch so genanntes Codesharing. Dabei handelt es sich um eine Kooperationsvereinbarung zwischen Luftfahrtunternehmen, nach der eine Fluggesellschaft berechtigt ist, einen Teil des Sitzplatzkontigents des Codesharepartners im eigenen Namen unter eigener Flugnummer zu vermarkten. Wird ein Flug nicht von der Fluggesellschaft selbst durchgeführt, bei der Sie ihn gebucht haben, sondern von einem Partner, lässt sich dies am Hinweis „operated by …“ erkennen. Da sich die Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung gegen das „ausführende Luftfahrtunternehmen“ richten, ist die Airline, die unter diesem Hinweis genannt wird, der richtige Anspruchsgegner.

Ich habe Rail & Fly gebucht. Wer kommt auf, wenn ich meinen Flug wegen einer Zugverspätung verpasse?

Verpassen Sie Ihren Flug als Pauschalurlauber mit Rail & Fly-Ticket, weil Ihr Zug verspätet eintraf, muss der Reiseveranstalter für zusätzliche Kosten infolge der Verspätung nur dann aufkommen, wenn er die Bahnfahrt als eigene Leistung anbietet. Voraussetzung: Sie haben die Bahnverbindung so gewählt, dass Sie ohne die Zugverspätung rechtzeitig zur Abfertigung erschienen wären. Weist der Reiseveranstalter dagegen in der Reisebeschreibung und der Reisebestätigung darauf hin, dass die Zugfahrt lediglich in Kooperation mit der Bahn durchgeführt wird und der Reisende für seine rechtzeitige Anreise zum Flughafen selbst verantwortlich ist, haftet der Veranstalter nicht für Verspätungen oder sonstige Schlechtleistungen der Bahn.

Was kann ich tun, wenn mein Gepäck verloren ging oder beschädigt wurde?

Die Fluggesellschaft haftet für Schäden, die durch Verlust, Zerstörung und Beschädigung von Gepäck entstehen. Dies gilt für aufgegebenes Gepäck nur dann nicht, wenn sie nachweist, dass der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist (z. B. bei zerbrechlichen Gegenständen). Die Haftungshöchstgrenze für Gepäckschäden liegt derzeit bei etwa 1.400 Euro. Dieser Betrag wird nicht automatisch gezahlt. Vielmehr müssen Sie den entstandenen Schaden darlegen und, falls er bestritten wird, auch beweisen, z. B. indem Sie die Schäden genau beschreiben und Fotos machen. Zu ersetzen ist der Zeitwert des Gepäcks (Koffer und Inhalt). Sie können im Rahmen einer Pauschalreise gegenüber dem Reiseveranstalter den Reisepreis für den Zeitraum mindern, in dem Ihnen das Gepäck am Reiseziel nicht zur Verfügung steht. Beschädigung und teilweisen Verlust von aufgegebenem Reisegepäck müssen Sie unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen, bei der Fluggesellschaft und ggf. beim Reiseveranstalter anzeigen. MEHR

Was kann ich tun, wenn mein Gepäck verspätet ankommt?

Die Fluggesellschaft muss auch Schäden ersetzen, die durch Verspätung von Gepäck entstehen. Dies gilt nur dann nicht, wenn sie nachweist, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen hat oder solche Maßnahmen nicht treffen konnte. Die Haftungshöchstgrenze für Gepäckschäden liegt derzeit bei etwa 1.400 Euro. Dieser Betrag wird nicht automatisch gezahlt. Vielmehr müssen Sie den entstandenen Schaden darlegen und, falls er bestritten wird, auch beweisen, z. B indem Sie Belege für durch die verzögerte Aushändigung des Gepäcks entstandenen Kosten vorlegen. Sie können sich für die Zeit, in der das Gepäck nicht zur Verfügung steht, notwendigen und angemessenen Ersatz beschaffen, z. B. Unterwäsche, Kleidung und Toilettenartikel. Was notwendig und angemessen ist, hängt von der Art der Reise (etwa Strandurlaub oder Luxuskreuzfahrt) sowie der Dauer der Gepäckverspätung ab. Steht Ihnen das Gepäck am Reiseziel nicht zur Verfügung, können Sie im Rahmen einer Pauschalreise gegenüber dem Reiseveranstalter den Reisepreis auch dann mindern, wenn das Gepäck später auftaucht. Eine Verspätung müssen Sie innerhalb von 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck zur Verfügung gestellt worden ist, bei der Fluggesellschaft und ggf. beim Reiseveranstalter anzeigen.

Was bedeutet „Codesharing“?

Codesharing ist eine Kooperationsvereinbarung zwischen Luftfahrtunternehmen, nach der eine Fluggesellschaft berechtigt ist, einen Teil des Sitzplatzkontigents des Codesharepartners im eigenen Namen unter eigener Flugnummer zu vermarkten. Dies bedeutet, dass  sich Fluggesellschaften Linienflüge teilen. Wird ein Flug nicht von der Fluggesellschaft selbst durchgeführt, bei der Sie ihn gebucht haben, sondern von einem Partner, lässt sich dies am Hinweis „operated by …“ erkennen. Im Falle von Problemen mit Anschlussflügen (z. B. wenn ein Flug durch die Verspätung eines vorhergehenden Fluges verpasst wird) ist eine solche Kooperation der beteiligten Unternehmen  Voraussetzung dafür, dass Ansprüche hinsichtlich der Auswirkungen auf weitere Flüge geltend gemacht werden können. Die Idee dahinter ist, Fluggesellschaften aufgrund gemeinsamer „Planung“ einer mehrteiligen Flugreise auch für den Verlauf des Gesamtflugs verantwortlich zu machen.

Kann ich Ansprüche auch für Mitreisende geltend machen?

Sie können Ansprüche auch stellvertretend für Mitreisende desselben Fluges geltend machen. Unter Umständen kann die Fluglinie dazu Vollmachten der Mitreisenden verlangen. Weiterreichende Nachweise wie z. B. Ausweiskopien oder gar Selfies, die zum Teil verlangt werden, sind datenschutzrechtlich bedenklich und erschweren die Durchsetzung von Fluggastrechten unzulässig.

An wen kann ich mich wenden, wenn die Airline auf meine Forderungen nicht reagiert oder sie ablehnt?

Werden an eine Fluglinie gerichtete Forderungen nicht innerhalb von zwei Monaten erfüllt, können Sie die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. („söp“) oder das Bundesamt für Justiz als Schlichtungsstelle anrufen. Welche von den beiden Stellen zuständig ist, richtet sich nach der betroffenen Fluglinie. Die Schlichtung ist kostenlos. Sie müssen Ihre Forderungen zuvor in jedem Fall bei der Fluggesellschaft geltend machen.  Weist die Airline die Forderungen zurück oder reagiert innerhalb von zwei Monaten nicht, können  Sie sich an eine der Schlichtungsstellen wenden.

Quelle: Verbraucherzentrale Hessen

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