Anspruch auf Entschädigung („Ausgleichszahlung“)?
Wurde Ihnen die Mitnahme zur gebuchten Flugzeit verweigert, können Sie einen Anspruch auf eine Zahlung in Höhe von 125 bis 600 Euro haben. Die genaue Höhe dieses Anspruchs richtet sich zunächst nach der Entfernung ihres Endziels (bei einem oder mehr Zwischenstopps nach der Strecke der gesamten Flugreise) sowie danach, ob Start- und Zielflughafen in der EU liegen. Sie haben einen Anspruch auf Zahlung von
- 250 Euro bei Kurzstrecken (bis 1500 km),
- 400 Euro bei Mittelstrecken (mehr als 1500 km innerhalb der EU oder bei Start bzw. Ziel in einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat zwischen 1500 und 3500 km) sowie
- 600 Euro bei Langstrecken (mehr als 3500 km).
Je nachdem, wieviel später als ursprünglich geplant Sie Ihr Endziel erreichen, kann die Fluggesellschaft die Ausgleichszahlung um die Hälfte kürzen. Dies ist möglich bei einer Verspätung am Endziel von
- höchstens zwei Stunden auf Kurzstrecken (bis 1500 km),
- höchstens drei Stunden auf Mittelstrecken (mehr als 1500 km innerhalb der EU oder zwischen 1500 und 3500 km) sowie
- höchstens vier Stunden auf Langstrecken (mehr als 3500 km).
Anspruch auf Verpflegung, Hotel und ähnliches („Betreuungsleistungen“)?
Führt die Verweigerung der Mitnahme zur gebuchten Flugzeit zu einer längeren Wartezeit am Flughafen, muss Ihnen die Fluggesellschaft kostenlos Snacks und Getränke bereitstellen und Ihnen ermöglichen, zwei Telefonate zu führen, zwei Faxe oder E-Mails zu versenden. Falls Sie an demselben Tag den Flug nicht mehr antreten können, muss die Fluggesellschaft Sie in einem Hotel unterbringen und für die Fahrt dorthin sorgen. Wird man frühzeitig über die Verlegung auf einen anderen Hinflug zum Reiseziel informiert, dürften solche Wartezeiten in der Regel nicht entstehen. Im Falle der Umbuchung auf einen anderen Rückflug kann hingegen eine Verlängerung des Aufenthalts am Reiseziel erforderlich sein, etwa wenn die früheste Ersatzbeförderung erst am nächsten Tag möglich ist. Während dieser Zeit muss die Fluggesellschaft ebenfalls für Ihre Unterbringung in einem Hotel sorgen. Weigert sich die Fluggesellschaft, Ihnen die genannten Betreuungsleistungen unentgeltlich anzubieten, können Sie sich selbst verpflegen und, falls erforderlich, eine Hotelunterkunft und die Fahrt dorthin organisieren. Die Kosten dafür können Sie von der Airline verlangen. Lassen Sie sich daher Belege für solche Ausgaben geben und bewahren Sie sie gut auf! Diese Ansprüche bestehen aber nicht, wenn Sie vom Vertrag zurücktreten, indem Sie einen ggf. angebotenen Ersatzflug ablehnen und den Preis für den gebuchten Flug zurückverlangen!
Die vorstehend beschriebenen Ansprüche gegen die Fluggesellschaft gelten nur für Flüge, die entweder a) von einem Flughafen innerhalb der EU starten oder b) von einem Staat außerhalb der EU zu einem Flughafen in der EU mit einer Fluggesellschaft fliegen, die ihren Sitz innerhalb der EU hat. Außerdem darf das Ende des Jahres, in dem der Flug stattfand, nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Mehr dazu unseren FAQ.
Schadenersatz
Inwieweit Ersatz für einen durch die Verweigerung der Mitnahme zur gebuchten Flugzeit verursachten weitergehenden Schaden verlangt werden kann, richtet sich nach den jeweils anwendbaren nationalen Vorschriften. Nachfolgend dargestellt ist die Rechtslage nach deutschem Recht. Je nach Geschäftsbedingungen der Fluglinie ist es möglich, dass der Beförderungsvertrag einem anderen Recht unterliegt, über das wir keine Auskunft geben können. Wenn Ihnen zusätzliche Kosten entstehen, z. B. Mehrkosten für einen Ersatzflug, wenn Sie vom Beförderungsvertrag zurückgetreten sind, für Hotelzimmer, die Sie nicht nutzen können, Fähre oder Transfer, für die Sie neue Plätze buchen müssen oder auch Fahrtkosten nach Hause, um dort in der Nähe des Flughafens die Wartezeit zu verbringen, können Sie diesen Schaden gegebenenfalls von der Fluggesellschaft ersetzt verlangen.
Die Fluggesellschaft, bei der Sie den Flug gebucht haben, muss die Schäden ersetzen, die durch die Nichtbeförderung entstehen. Sie haftet dann nicht, wenn sie nachweist, dass sie an der Beförderungsweigerung keine Schuld trägt. Bei einer Umbuchung von Flügen aus rein unternehmensinternen organisatorischen Gründen ist von einem Verschulden des Luftfahrtunternehmens auszugehen. Von der Fluggesellschaft gezahlte Ausgleichsleistungen müssen Sie sich auf eventuelle Schadenersatzansprüche anrechnen lassen.
Ansprüche gegen den Pauschalreiseveranstalter
Findet der Flug im Rahmen einer Pauschalreise statt, kommen gegenüber dem Reiseveranstalter Ansprüche aufgrund eines Reisemangels auf Minderung des Reisepreises, Kündigung des Reisevertrags und/oder Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Betracht. Ein Reisemangel liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn durch die Flugverlegung Ihre Nachtruhe im Urlaub verkürzt oder der zweite bzw. vorletzte Ferientag ebenfalls beeinträchtigt wird. Sind dagegen nur der erste und der letzte Reisetag betroffen, müssten die Reisenden die Umbuchung nur dann als bloße Unannehmlichkeit hinnehmen, wenn AGB oder die Reisebestätigung tatsächlich eine entsprechende wirksame Klauselenthielten. Würde diese jedoch z. B. besagen, dass zuvor angegebene Flugzeiten ohne jegliche Begründung oder triftige Gründe geändert werden dürfen, wäre das nicht ausreichend und somit unwirksam. Zudem müsste in jedem Fall rechtzeitig auf die geänderte Flugzeit hingewiesen werden. Eine Orientierungshilfe zur Ermittlung des Prozentsatzes, den Sie gegebenenfalls vom Reiseveranstalter zurückverlangen können, finden Sie in einer ADAC-Tabelle zur Preisminderung bei Reisemängeln.
Quelle: Verbraucherzentrale Hessen
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