Wenn eine Airline Insolvenz anmeldet und Ihre Flüge streicht, müssen Sie sich kümmern. Pauschalreisende können von Ihrem Veranstalter einen Ersatzflug verlangen. Wer seine Tickets direkt bei der Airline gebucht hat, muss sich dagegen selbst um eine Ersatzbeförderung kümmern.
Das Wichtigste in Kürze:
- Geht eine Fluggesellschaft insolvent, sollten Sie sich erkundigen: Führt sie gebuchte Flüge noch durch oder werden diese gestrichen?
- Fallen Ihre Flüge aus, kommt es darauf an, ob Sie eine Pauschalreise gebucht haben – also mehrere Reisebestandteile wie Flug, Hotel und Mietwagen bei einem Anbieter gebucht haben. Dann werden Sie kostenfrei auf eine andere Verbindung umgebucht.
- Wer sein Flugticket dagegen selbst gebucht hat, muss sich nun auch selbst um einen anderen Flug kümmern. Müssen Sie dadurch länger am Urlaubsort bleiben, können auch weitere Kosten vor Ort wie ein Hotel und Mietwagen für Sie anfallen. Geld bekommen Sie dann, wenn überhaupt, wahrscheinlich erst nach einem langwierigen Insolvenzverfahren zurück.
Die Pleite einer Fluggesellschaft ist keine Seltenheit mehr. Auf dem stark umkämpften Markt der Billig-Flieger ist zuletzt die britische Fluglinie Flybe insolvent gegangen. Das heißt oft: Betroffene Fluglinien stellen mit der Insolvenz auch den Flugbetrieb ein – obwohl zahlreiche Kunden Tickets haben, fallen die Flüge von einem auf den anderen Tag einfach aus.
Sind Sie von gestrichenen Flügen einer insolventen Airline betroffen, kommt es darauf an, ob Sie eine Pauschalreise gebucht oder die Tickets selbst gekauft haben:
Bei Pauschalreisenden muss Veranstalter einspringen
Als Pauschalreisender muss Ihr Reiseveranstalter für eine Ersatzbeförderung sorgen. Das ist der Fall, wenn Sie bei einem Reisebüro oder einem Online-Portal mehr als eine Leistung gleichzeitig zum Gesamtpreis gebucht haben – also z.B. Flug, Hotel und Mietwagen. Ist das der Fall, wenden Sie sich nun an Ihren Veranstalter und fragen, wie Sie an Ihr Ziel kommen. Der Reiseveranstalter muss auch entstehende Mehrkosten übernehmen – etwa wenn Sie zusätzliche Übernachtungen am Urlaubsort haben, weil der Ersatzflug nach Hause später startet.
Wenn die Reise trotz eines Ersatzflugs nicht wie ursprünglich gebucht abläuft (z.B. weil der Ersatzflug erst einen Tag später abhebt als geplant und Sie dadurch erst einen Tag später am Urlaubsort ankommen), können Sie den Reisepreis entsprechend mindern.
Falls Sie als Pauschalreisender noch eine Restzahlung für Ihre Reise zahlen müssen, nehmen Sie sie auf jeden Fall vor. Das Risiko, dass die gewählte Fluglinie insolvent geht, trägt der Veranstalter allein – und muss bei Flugausfall für Sie tätig werden.
Beachten Sie: Nicht jede Reise, die im Reisebüro gebucht worden ist, ist eine Pauschalreise. Bei so genannten verbundenen Reiseleistungen fehlt die Veranstalterhaftung. Das kann vorliegen, wenn Sie für jeden Bestandteil eine eigene Rechnung bekommen haben – also eine Rechnung für die Flugtickets, eine für das Hotel, eine für den Mietwagen etc. Wenn Sie sich nicht sicher sind, fragen Sie bei einer Verbraucherzentrale in Ihrer Nähe nach.
Wer selbst gebucht hat, kann Kosten im Insolvenzverfahren anmelden
Wer sein Ticket selbst bei der Airline gebucht hat, hat schlechtere Karten. Zwar muss eine Fluggesellschaft bei einer Annullierung den Flugpreis und weitere Kosten erstatten, wenn sie Sie – wie bei insolventen Airlines oft geschehen – gar nicht befördern kann. Diese Forderung müssen Sie dann aber beim zuständigen Insolvenzverwalter anmelden.
Leider müssen Sie sich nun auch noch selbst um eine Ersatzbeförderung, z.B. mit einem anderen Flug, bemühen und diese auch bezahlen. Wer am Urlaubsort gestrandet ist und bis zu einem anderen Rückflug für Hotel, Mietwagen und Verpflegung länger zahlen muss, muss das selbst vorstrecken.
Auch solche Kosten können Sie später beim Insolvenzverwalter anmelden. Bewahren Sie Rechnungen also gut auf.
Allgemein kommen Kunden einer Fluglinie unter den Gläubigern im Insolvenzverfahren aber eher spät zum Zug. Es ist also fraglich, ob und wie viel Sie zurückbekommen und wie lange das dauert.
Sie können unter Umständen Zahlungen für die Flugtickets per Lastschrift oder Kreditkarte rückgängig machen. Allerdings besteht das Risiko, dass die gezahlten Beiträge zur Insolvenzmasse gehören. Dann könnte es Nachforderungen vom Insolvenzverwalter geben. Das ist je nach Einzelfall zu beurteilen. Lassen Sie sich im Zweifel beraten, z.B. bei Ihrer Verbraucherzentrale.
Wenn Sie die Tickets über ein Reisebüro oder ein Online-Vermittlungsportal gebucht haben, gilt das gleiche. Allerdings können Sie versuchen, von dort Ihr Geld zurückzubekommen, wenn es noch nicht an die Airline weitergeleitet wurde.
Quelle: Verbraucherzentrale Hessen
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