Erdbeben, Epidemie, Feuer – Ihre Rechte …

1. Juni 2020


In Australien wüten Buschfeuer, in China grassiert das Coronavirus, für etliche Länder gibt es Reisewarnungen wegen Terrorgefahr: Die Rechte von Urlaubern, wenn ein Krisenereignis das gebuchte Urlaubsziel heimsucht.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Wenn das Urlaubsparadies wegen außergewöhnlicher Umstände zum Alptraum wird, können Sie bei einer Pauschalreise vom Vertrag zurücktreten oder die Reise vorzeitig abbrechen.
  • Haben Sie Leistungen wie Flug und Unterkunft separat gebucht, brauchen Sie die Leistung dann nicht zu bezahlen, wenn sie nicht erbracht werden kann. Das kann der Fall sein, wenn ein Luftraum oder das Gebiet, in dem die Unterkunft liegt, gesperrt sind.
  • Reiserücktrittversicherungen zahlen in der Regel nicht für Ausfälle durch unvermeidbare außergewöhnliche Umstände.

Was sind unvermeidbare außergewöhnliche Umstände (früher: „höhere Gewalt“)?

Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn Reisende und Reiseveranstalter sie nicht kontrollieren können. Sprich: Die Folgen hätten sich auch nicht vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Durch das Ereignis muss die Reise erheblich beeinträchtigt werden. Oft wird das auch „höhere Gewalt“ genannt. Unvermeidbare außergewöhnliche Umstände sind beispielsweise:

  1. Vulkanausbrüche, Lawinenabgänge, Waldbrände, Erdbeben und Seebeben sowie andere Naturkatastrophen im oder in unmittelbarer Nähe des Reisegebietes
  2. Streiks von Fluglotsen (strittig ist die Beurteilung von Streiks von Mitarbeitern der Airline selbst)
  3. Kriege und flächendeckende politische Unruhen (auch die Anschläge vom 11. September 2001 in den USA wurden im Einzelfall als „höhere Gewalt“ gewertet)
  4. schwere Ausbrüche gefährlicher Krankheiten (falls am Urlaubsort z.B. Quarantänen verhängt werden oder es eine Reisewarnung gibt); unsere ausführlichen Informationen zur Coronavirus-Krise im Jahr 2020 finden Sie in einem separaten Artikel

Zu den unvermeidbaren Ereignissen zählen dagegen nicht territorial beschränkte Unruhen, vereinzelte terroristische Anschläge oder Drohungen.

Zur Beurteilung, ob unvermeidbare außergewöhnliche Umstände vorlegen, durch die Sie kostenfrei von einer Pauschalreise zurücktreten können, helfen die Äußerungen des Auswärtigen Amtes. Formelle Warnungen sind ein wichtiges Indiz, aber keine Voraussetzung für das Rücktrittsrecht. Nach unserer Ansicht reicht bereits ein Sicherheitshinweis, in dem von Reisen in ein bestimmtes Gebiet abgeraten wird.

Ob die Reise erheblich beeinträchtigt ist, hängt immer von der Lage vor Ort und nicht etwa von der persönlichen Einschätzung des Reisenden ab. Wer aus Angst oder wegen Reiseunlust kündigt, kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.

Rücktritt vor Reisebeginn

Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Im Falle des Rücktritts hat der Reiseveranstalter zwar prinzipiell einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die jedoch im Falle eines Rücktritts wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände nicht gezahlt werden muss.

Wichtig: Die unvermeidbaren außergewöhnlichen Umstände müssen während der Reisezeit vorliegen. Insofern sollten Frühbucher beispielsweise nicht bereits zu Beginn des Jahres eine Reise stornieren, wenn Ende des Jahres die Reise stattfinden soll und dann mit einer Beseitigung der Umstände zu rechnen ist. Schäden von Naturkatastrophen können nach Beendigung der Katastrophe rasch beseitigt sein. Etwas anderes gilt, wenn die Beseitigung der Spätfolgen noch andauert und die Reise unzumutbar ist (Schäden an Flora und Fauna nach einer Ölhavarie sind noch nicht beseitigt, die Region ist nach einem Atom-/Chemieunfall noch verseucht).

Auch der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn zurücktreten, wenn die außergewöhnlichen Umstände dazu führen werden, dass er die geplante Reise nicht oder nur eingeschränkt durchführen kann. Dies muss er unverzüglich nach Kenntnis der Hinderungsgründe tun. Tritt er aus diesem Grund vom Reisevertrag zurück, so muss er innerhalb von 14 Tagen den Reisepreis ohne Abzüge erstatten.

Wenn Probleme während der Reise auftreten

Treten unvermeidbare außergewöhnliche Umstände während der Reise auf, so haben Sie zwei Möglichkeiten:

  1. Sie können den Vertrag kündigen, wenn die Reise erheblich beeinträchtigt wird, und versuchen schnell nach Hause zu kommen. Für die nicht genutzten Reiseleistungen können Sie Erstattung verlangen, für die genutzten Reiseleistungen kann der Veranstalter den Reisepreis einbehalten. Umfasst der Reisevertrag auch die An- und Abreise, so muss der Reiseveranstalter bei einer Kündigung des Vertrags unverzüglich die Rückbeförderung der Reisenden organisieren. Sollte die außerordentliche Rückbeförderung teurer sein, als ursprünglich geplant, so trägt die Kosten der Reiseveranstalter.
  2. Wer seinen Urlaub nicht abbricht und im Krisengebiet bleibt, kann eventuell den Reisepreis mindern. Das ist etwa dann möglich, wenn einzelne Reiseleistungen wie Transport, Verpflegung, Unterkunft oder Ausflüge nicht mehr dem gebuchten Standard entsprechen oder sogar ganz ausfallen.

Wenn Sie nicht wie pauschal gebucht zurückreisen können und wegen unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstände länger als geplant am Urlaubsort bleiben müssen (z.B. wegen blockierter Zufahrtsstraßen oder Quarantänemaßnahmen), dann muss der Veranstalter die Kosten für eine notwendige Beherbergung für einen Zeitraum von höchstens drei Nächten tragen, und zwar in einer Unterkunft, die möglichst den gleichen Standard aufweist wie diejenige, die im Reisevertrag vereinbart ist.



Quelle: Verbraucherzentrale Hessen

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